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Novellierung der Heizkostenverordnung 2021

Pflicht zur Fernauslesung / Chance für mehr Wettbewerb!

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Neufassung der Heizkostenverordnung um die Anforderungen aus der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie im Hinblick auf die Fernablesbarkeit von Messgeräten 

zur Verbrauchserfassung, unterjährigen Verbrauchs- und Abrechnungs-informationen umzusetzen.

In diesem Zuge sollen zudem die Ergebnisse der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes aus dem Mai 2017 im Hinblick auf bestehende Wettbewerbsdefizite im Bereich „Submetering“ aufgegriffen werden.

Im Wesentlichen wird die novellierte Heizkostenverordnung folgende Änderungen beinhalten:

  • neu installierte Messgeräte zur Verbrauchserfassung müssen fernauslesbar sein
  • bestehende Messgeräte müssen grundsätzlich (*1) bis zum 31.12.2026 durch fernauslesbare Geräte ersetzt werden
  • wenn Fernauslesbare Geräte installiert sind, müssen den Abrechnungsempfängern regelmäßig (*2) Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen (*3) zur Verfügung gestellt werden
  • die Interoperabilität von unterschiedlichen Geräten unterschiedlicher Hersteller muss
    gewährleistet sein, d.H. z.B. beim Wechsel eines Messdienstleisters muss dem neuen Messdienstleister ermöglicht werden die Verbrauchswerte aus den Geräten des bisherigen Messdienstleisters auslesen zu können.

(*1) Maßnahme/n müssen umsetzbar / wirtschaftlich sein
(*2) unter bestimmten Voraussetzungen vierteljährlich, mindestens halbjährlich, ab 01.01.2022 monatlich
(*3) z.B. Informationen über Brennstoffmix, Steuern und Abgaben, Kontaktadressen von Beratungsstellen, Angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzervergleichsprofile usw.

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