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Aktuelle Nach­richten zur Bewirt­schaftung von Bilanz­kreisen

Im Juni 2019 war die Systembilanz in Deutschland an drei Tagen in einem bisher nie dagewesenen Umfang unterdeckt. Zeitweise fehlten fast 10.000 MW zum ausgeglichenen Zustand. Die Übertragungsnetzbetreiber waren gezwungen, die gesamte Regelreserve einzusetzen, dazu den grenzüberschreitenden Netzregelverbund in Anspruch zu nehmen und mit „sonstigen Maßnahmen“ die verbleibende Unterdeckung auszugleichen.

Da genügend Kraftwerksleistung am Intraday-Markt verfügbar war, erübrigte sich ein Gewaltstart von Netzreservekraftwerken zugunsten des Einkaufs von Leistung am Markt.

Analysen der Abläufe ergaben deutliche Hinweise auf regelwidriges Handelsverhalten bei einigen Bilanzkreisverantwortlichen. In der Folge eröffnete die Bundesnetzagentur drei Festlegungsverfahren, die alle Marktteilnehmer betreffen sowie 6 Aufsichtsverfahren gem. §65 EnWG gegen Bilanzkreisverantwortliche:

  • BK6-19-212: Ausgleich von Bilanzkreisen spätestens 15 Minuten vor Erfüllungsbeginn
  • BK6-19-217: Anpassung des Abrechnungspreises reBAP bei Ausschöpfung von mehr als 80% der kontrahierten Regelleistung
  • BK6-19-218: Übermittlung der Messdaten von RLM-Marktlokationen an die ÜNB

Am 11. Dezember 2019 wurden die Beschlüsse dazu veröffentlicht. Daraus werden Neuregelungen für die Markrollen Messstellenbetreiber, Verteilnetzbetreiber, Bilanzkreisverantwortlicher  und Lieferant wie folgt wirksam:

  • BK6-19-212: Wichtige Änderung für Bilanzreisverantwortliche
    Bilanzkreisverantwortliche sind ab dem 15. Januar 2020 verpflichtet, ihre Bilanzkreise spätestens 15 Minuten vor Erfüllungsbeginn ausgeglichen zu bewirtschaften und dies den ÜNB durch Fahrpläne nachzuweisen. Nachträgliche Fahrplanmeldungen werden auf Geschäfte vor Erfüllungsbeginn eingeschränkt. Der bisher mögliche rückwirkende Handel am „Day-After-Markt“ wurde damit vorzeitig abgeschafft. Die Abschaffung war ursprünglich für das Inkrafttreten des neuen Bilanzkreisvertrags am 1. Mai 2020 vorgesehen.
  • BK6-19-217: Wichtige Änderung für Bilanzkreisverantwortliche
    Ab dem Liefermonat Februar 2020, für den die Bilanzkreisabrechnung im April 2020 vorgesehen ist, gelten Zu- und Abschläge auf den Preis für Ausgleichsenergie. In den Viertelstunden, in denen der Saldo des deutschen Netzregelverbundes einen Wert von mehr als 80 % der kontrahierten Regelleistung in der jeweiligen Richtung ausweist, wird bei Unterspeisungen ein Zuschlag und bei Überdeckungen ein Abschlag von je 50 % - jedoch mindestens 100 /MWh auf den regelzonenübergreifenden Abrechnungspreis (reBAP) erhoben.
  • BK6-19-218: Wichtige Änderung für MSB, VNB und Lieferanten
    Ab dem 1. April 2020 müssen die Messdaten aller RLM-Marktlokationen zusätzlich an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt werden. Dazu wurden die Festlegungen WiM, MaBiS und GPKE überarbeitet. Der BDEW veröffentlichte dazu neue EDIFACT-Dokumente, die ab dem 01.04.2020 anzuwenden sind.

Kern der Festlegung der BNetzA ist:

» Festlegung WiM:
Die Messstellenbetreiber müssen Einzelzeitreihen aller Marktlokationen mit RLM-Messung spätestens am folgenden Werktag an die ÜNB übermitteln.
In den Regeln zur Übermittlung der Messdaten wurde der jeweilige ÜNB als zusätzlicher Empfänger beim Datenversand eingefügt. Geändert wurde dazu die Tabelle im Abschnitt 2.6.9. - siehe Seite 110 des WiM-Dokuments.

» Festlegung MaBiS:
Verteilnetzbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils werktäglich die Netzgangzeitreihen des Vortags bzw. der Vortage übermitteln.
Dazu wurde ein neuer Prozess „5.7. Übermittlung Netzgangzeitreihe“ in MaBiS eingefügt, um dem jeweiligen ÜNB die Überwachung des Differenzbilanzkreises synthetisch bilanzierender Netzbetreiber zu ermöglichen.

» Festlegung GPKE:
Verteilnetzbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils werktäglich die Netzgangzeitreihen des Vortags bzw. der Vortage übermitteln.Dazu wurde ein neuer Prozess „5.7. Übermittlung Netzgangzeitreihe“ in MaBiS eingefügt, um dem jeweiligen ÜNB die Überwachung des Differenzbilanzkreises synthetisch bilanzierender Netzbetreiber zu ermöglichen.